FRAUEN IN FÜHRUNG

Einleitung

Frauen in Führung

Frauen in Führung

Frauen in
Führung

Frauen in Führungspositionen sind bedeutsam für Unternehmen, für ihren Erfolg und für das Betriebsklima. Das betrifft nicht nur die Unternehmen, die in den Geltungsbereich der IG BCE fallen, sondern die Gesamtheit der privaten und öffentlichen Wirtschaft. Frauen in Führung ist aber auch ein Thema in den betrieblichen Gremien und Ehrenämtern. Es fällt auf, dass Frauen vor allem in den 160 DAX-Unternehmen mit einem Anteil von nur 10 Prozent in den Vorständen unterrepräsentiert sind. Drei Viertel aller Unternehmen haben keine oder die Null als Zielgröße auf der Vorstandsebene festgelegt, wie die Evaluation des Führungspositionen-Gesetzes (FüPoG) zeigte.

Die feste Quote für die Besetzung von Aufsichtsräten hingegen bewirkte eine Steigerung des Frauenanteils (34 Prozent Frauenanteil bei fester Quote, 22 Prozent ohne). Dies könnte aber auch gleichzeitig zu einer Deckelung führen und eine Beteiligung von mehr als 30 Prozent verhindern. Letztendlich müssen jedoch nicht nur die Spitzenpositionen in Vorständen und Aufsichtsräten, sondern auch die mittleren und unteren Führungsebenen in den Blick genommen werden, wo Karrieren in der Regel beginnen.

Die Novellierung des „Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen Gesetz – FüPoG II)“ bringt in das Thema neuen Schwung. Es wird zu mehr Frauen in Führung und zu mehr Vorbildern führen – Vorbildern, wie beispielsweise Alexandra Friedrich (siehe Interview).

Infokasten „Neu im FüPoG II“
  • Neu für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen:

Vorstand > drei Personen => 1 Frau bei Neubesetzungen

Verpflichtung zur Berufung von mindestens einer Frau in den Vorstand, wenn der Vorstand aus mehr als drei Personen besteht. Dies gilt für die Rechtsformen Aktiengesellschaft (AG) und Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE). Diese Regelung gilt nur bei Neubesetzungen im Vorstand.


  • Neu für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes:

Vorstand > zwei Personen => 1 Frau bei Neubesetzungen
Aufsichtsrat = Geschlechterquote von 30 %

Verpflichtung zur Berufung von mindestens einer Frau in den Vorstand, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht. Zusätzlich gilt für diese Unternehmen künftig eine Geschlechterquote von 30 % für den Aufsichtsrat.


  • Neu für börsennotierte oder mitbestimmte (auch drittelbeteiligte) Aktiengesellschaften, GmbHs oder SEs:

Aufsichtsrat, Vorstand, zwei Leitungsebenen unterhalb des Vorstands = Flexi-Quote, sonst Bußgeld

Verpflichtung zur selbständigen Bestimmung von Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand und den zwei Leitungsebenen unterhalb des Vorstands (Flexi-Quote). Die „Zielgröße Null“ muss künftig begründet werden. Unternehmen ohne Zielgröße oder ohne Begründung der Größe Null drohen empfindliche Bußgelder.

Es bleibt dennoch „Luft nach oben“, wie die Bewertung des FüPoG II durch die IG BCE aufzeigt. Zwar sind Handlungsempfehlungen aus der Evaluation des FüPoG übernommen worden, die Einbindung weiterer wichtiger Forderungen steht noch aus.

Trotz allem sei das FüPoG II ein Erfolg, resümiert Karin Erhard, Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG BCE: „Das FüPoG II ist ein wichtiger Baustein zur Umsetzung von mehr Chancengerechtigkeit. Die Voraussetzungen stimmen, denn immer mehr Frauen sind bestens ausgebildet und wollen mehr Verantwortung übernehmen. Wir freuen uns, dass wir jetzt eine verbindliche Regel für zumindest einen Teil unserer Unternehmen erreicht haben. Wir bleiben aber dran: Frauen gehören in die Vorstände aller Unternehmen!“

Bewertung des FüPoG II durch die IG BCE

Die IG BCE begrüßt die überfällige Einführung einer Mindestbeteiligung von Frauen in Vorständen. Neben den positiven Aspekten bleibt manches kritisch zu betrachten. Beispielsweise die Anknüpfung der Mindestbeteiligung von Frauen in Vorständen an das Merkmal der paritätischen Mitbestimmung. Dadurch würde eine bereits begangene oder noch bevorstehende Mitbestimmungsflucht der Unternehmen belohnt und der Erosionsprozess bei der Unternehmensmitbestimmung verstärkt werden. Der DGB teilt diese Einschätzung. Als Alternativkriterium hatten wir vorgeschlagen, alle börsennotierten Unternehmen mit mehr als 2.000 inländischen Beschäftigten zu einer Mindestbeteiligung von Frauen in Vorständen zu verpflichten.

Zudem ist aus unserer Sicht die Ausweitung der Geschlechterquote in den Aufsichtsräten nicht ausreichend. Wir hatten eine Ausweitung der Quote auf alle Unternehmen mit mehr als 2.000 regelmäßig inländischen Beschäftigten und die Anwendung des Montan-Wahlverfahrens gefordert, um die Nachwahl unbürokratisch durchzuführen zu können. Auch hier sollte ausdrücklich nicht an das Kriterium der paritätischen Mitbestimmung angeknüpft werden, um Fluchtbewegungen vor der paritätischen Mitbestimmung zu verhindern.

Es bleibt zu fordern, dass diese Kriterien in einer nächsten Evaluations- und Nachbesserungsschleife berücksichtigt werden.